Das Abfallgesetz und die Entsorgung von Toner und Tinte
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz von 1996 ersetzt das Abfallgesetz von 1986, eine Fortentwicklung des Abfallrechts zu einem Recht der
Kreislaufwirtschaft.
Zweck des Gesetzes sind die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (siehe §1Krw-/AbfG). Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Als Grundsatz wird in §4 formuliert, dass Abfälle in erster Linie zu vermeiden sind. In zweiter Linie sind Abfälle stofflich zu verwerten (Recycling) oder zur Energiegewinnung (energetische Verwertung) zu nutzen. Vorrang hat die umweltverträglichere Verwertungsart.
Die Anforderungen und Zielsetzung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes können Sie mit unserem Sammelsystem problemlos erfüllen. Denn zu jeder Abholung oder Einsendung erhalten Sie eine detaillierte Inhaltsangabe. Diese gilt als vereinfachter Verbleibs- und Entsorgungsnachweis.
BestüVAbfV - Abfallbezeichnung
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unterteilt Abfall in nicht überwachungsbedürftig, überwachungsbedürftig und besonders
überwachungsbedürftig.
Maßgebend für die Unterteilung ist, ob der Abfall in besonderem Maße
gesundheits-, luft- oder wassergefährdend ist, ob er Krankheitserreger
enthält oder hervorbringen kann u.a. Die Eingruppierung erfolgt durch
Rechtsverordnung.
Überwachungsbedürftig sind die mit einem sechsstelligem Abfallschlüssel gekennzeichneten in der Ablage zu dieser Verordnung genannten
verwertbaren Abfällen. Abfallschlüssel 08 03 17/18, Abfallbeschreibung Verbrauchte Toner (einschließlich Kartuschen)
Der Zweck
des Gesetzes (§1, Absatz 1):
Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen
Beseitigung von Abfällen.
Die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
(§5, Absatz 2):
Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese nach Maßgabe des § 6 zu verwerten. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts
anderes ergibt, hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung. Eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung ist anzustreben.
Die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
(§5, Absatz 4):
Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen
gewonnenen Stoff [...] ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der
Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
Die Stoffliche und energetische Verwertung
(§6, Absatz 1):
Abfälle können a) stofflich verwertet (Recycling) oder b) zur Gewinnung von Energie genutzt werden. Vorrang hat die besser umweltverträgliche
Verwendungsart. §5, Absatz 4 gilt entsprechend.
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Die Devise „Wiederverwendung vor Verwertung“ ergibt sich also klar aus dem Abfallgesetz. Die Erfüllung ist jedoch für den Verbraucher
oft schwierig und unbequem. Die Hersteller der Druckmaterialien nehmen die jeweiligen Tonerkartuschen und Tintenpatronen zurück.
Allerdings nimmt jeder Hersteller nur „seine“ Produkte zurück und das ist häufig mit immensem Zeitaufwand verbunden. Nicht so mit
der Leergutbox, dem Sammelsystem für verbrauchte
Tonerkartuschen und Tintenpatronen.
